§ 59 – Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, normal normal bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, normal normal bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und normal normal bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. normal normal normal arabic Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres. (3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die für Renten wegen Erwerbsminderung oder Tod angerechnet wird, wenn die Person unter 67 Jahre alt ist.
- Bei Erwerbsminderungsrenten beginnt die Zurechnungszeit mit dem Eintritt der Erwerbsminderung.
- Bei Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten beginnt die Zurechnungszeit mit dem Tod der versicherten Person.
- Bei Erziehungsrenten beginnt die Zurechnungszeit mit dem Beginn dieser Rente.
- Die Zurechnungszeit endet, wenn die Person 67 Jahre alt wird; bei bereits bezogener Altersrente wird sie nicht berücksichtigt.